Familienheim ausgenommen
Die neuen Regelungen sehen besondere, beschleunigte Verfahren für den Verkauf von Immobilien vor, die Teil einer ungeteilten Erbschaft sind, wenn zwischen den Erben keine Einigung über den Verkauf besteht.

Das Gesetz legt fest, dass die neue Regelung „für alle offenen und ungeteilten Erbschaften“ zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt.

Auf Vorschlag der PSD (Sozialdemokratische Partei), der mehrere Änderungsanträge im Ausschuss angenommen wurden, ist das Familienheim vom beschleunigten Verkaufsverfahren ausgenommen, „außer mit ausdrücklicher Zustimmung“ des/der Witwe/Witwers. Diese Regelung gilt auch für Lebensgemeinschaften.

Erbschaften „im Insolvenzfall“ fallen ebenfalls nicht unter das beschleunigte Verkaufsverfahren, und zwar nicht nur, wie im ursprünglichen Regierungsvorschlag vorgesehen, in Fällen mit einer „Teilungsvereinbarung“ oder in denen das „Teilungsrecht“ nicht ausgeübt werden konnte.

Testamentsvollstrecker und Haushaltsvorstand
Das Gesetz schafft die Position eines Testamentsvollstreckers mit Teilungsbefugnissen. Dadurch können die Befugnisse der Nachlassverwaltung, -abwicklung und -teilung in einer dritten Person zentralisiert werden. Ziel ist es, den Erbfolgeprozess zu beschleunigen, indem den Erben die Verantwortung für die Teilung und die Festlegung der Teilungsbedingungen entzogen wird, wie die Regierung in der Einleitung zum Gesetz erläutert.

Eine weitere Neuerung ist die Übertragung der Nachlassverwaltung und der Funktionen des Haushaltsvorstands an eine beliebige andere Person, sofern die Entscheidung mit einfacher Mehrheit der Erben getroffen wird. Dies gilt nicht, wenn der Haushaltsvorstand der überlebende Ehegatte ist, und unbeschadet der Fälle, in denen bereits ein Testamentsvollstrecker mit Teilungsbefugnissen bestellt ist.

Parallel zu den allgemeinen Gesetzen der Exekutive hatte das Parlament Anfang Juni auch einen Entwurf der Liberalen Initiative gebilligt, der die Möglichkeit vorsieht, das Haushaltsvorstand per Mehrheitsbeschluss der Erben zu bestimmen – eine Maßnahme, die von der PSD im Ausschuss formell angenommen wurde.

Ebenfalls auf Vorschlag der PSD (Sozialdemokratische Partei) ermächtigt die endgültige Fassung die Regierung, die Regelungen für das Amt des Testamentsvollstreckers festzulegen, „insbesondere die Voraussetzungen und die Ausübung des Amtes“.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass das Erbrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn eine Einwilligung zur postmortalen Befruchtung vorliegt, und zwar „innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung des Erbfalls oder bis zur vollständigen und lebenden Geburt des ungeborenen Kindes, solange die gesetzlich zulässigen Befruchtungsverfahren noch laufen“.

Quelle: Lusa
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